c) Das Bauernhaus, das mit dem Bauvorhaben umgebaut werden soll, war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids als erhaltenswertes Gebäude von kantonaler Bedeutung im Bauinventar eingetragen, jedoch im Rahmen der Revision des Bauinventars zur Entlassung aus diesem vorgesehen. Im aktuellen Bauinventar ist das Bauernhaus nicht mehr verzeichnet. Auf dem Baugrundstück befindet sich ein weiterhin als schützenwert verzeichneter Speicher, bei dem ein kleiner Anbau abgebrochen werden soll. In unmittelbarer Umgebung der Bauparzelle befinden sich weitere Baudenkmäler.