Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.13 b) Die Bauparzelle liegt in einem Ortsbildschongebiet der Gemeinde Wohlen. Gemäss Art. 22 GBR bezwecken die Ortsbildschongebiete den Erhalt von wertvollen Gebäudegruppen, die für die Identität des Ortes von Bedeutung sind. Gemäss Randkommentar zu Art. 22 GBR dürfen in den Ortsbildschongebieten bestehende Volumen inkl. Dächer gemäss der Nutzungsart der Dorfzone umgenutzt werden. 10 Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 8. Juni 2021 S. 12 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4