Der in Art. 14 GBR verwendete Begriff «gute Lösung» entspricht dem in vergleichbaren Regelungen oft verwendeten Begriff «gute Gesamtwirkung». Dieser stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung bzw. guten Lösung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung bzw. gute Lösung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue