Gemäss Art. 14 GBR12 sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass das Objekt als Einzelbau und mit Bezug zur Umgebung eine gute Lösung ergibt (Art. 9 BauG). Die Dachform ist grundsätzlich frei (Art. 17 Abs. 1 GBR). Lukarnen, Schleppgauben, Quergiebel, Dachflächenfenster, Firstoblichter, Dacheinschnitte mit Überdachung sind zulässig, wenn sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 2 GBR). Diese Vorschriften gehen weiter als das von Art. 9 Abs. 1 BauG formulierte Beeinträchtigungsverbot. Ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.