Entscheid nicht genügend begründet. Damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Die BVD hat im vorliegenden Verfahren einen ausführlicheren Fachbericht der KDP eingeholt und diesen den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdeführenden erachten auch diesen Fachbericht als ungenügend.10 Dies allerdings, wie in Erwägung 5 zu zeigen sein wird, zu Unrecht. Da die BVD über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Sie ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3. Allgemeines zum Ortsbild- und Denkmalschutz