Eine Behörde kann ihrer Begründungspflicht mit Verweisen nachkommen und sich in ihren Erwägungen auf Ausführungen in Amts- oder Fachberichten beziehen.9 Vorliegend geht allerdings aus den Ausführungen im Fachbericht und in der Stellungnahme der KDP nicht genügend hervor, aufgrund welcher Überlegungen die KDP zum Schluss kommt, dass das Bauvorhaben mit den denkmalpflegerischen Grundsätzen vereinbar sei. Die KDP beschränkt sich auf einzelne Aspekte und hält beispielsweise in ihrem Fachbericht vom 13. Mai 2020 fest, beim Bauernhaus blieben trotz Umnutzung des Ökonomieteils die bestehenden Wohn-, Tenn- und Ökonomieteile ablesbar.