Der Fachbericht sei daher ungenügend und die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur gehörigen Begründung nicht nachgekommen. Insbesondere sei nicht auf das Argument der Beschwerdeführenden eingegangen worden, wonach das streitige Bauvorhaben dem kommunalen Entwickungskonzept «Herz von Hinterkappelen» entsprechen müsste, diesem Anspruch aber nicht gerecht werde. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit