Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid darauf beschränkt, den Fachbericht der KDP wiederzugeben, und schliesse mit der Aussage, mit dem Einbezug der KDP im qualitätssichernden Verfahren sei den denkmalpflegerischen Grundsätzen genügend Rechnung getragen worden. Der Fachbericht der KDP äussere sich jedoch mit keinem Wort zur Eingliederung des Neubaus und den Auswirkungen auf die Baudenkmäler. Der Fachbericht sei daher ungenügend und die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur gehörigen Begründung nicht nachgekommen.