a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten in ihrer Einsprache und in ihren Schlussbemerkungen nicht gehörig befasst. Der Fachbericht der KDP habe bei der öffentlichen Auflage der Baugesuchsakten noch nicht vorgelegen, sondern sei erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingegangen. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid darauf beschränkt, den Fachbericht der KDP wiederzugeben, und schliesse mit der Aussage, mit dem Einbezug der KDP im qualitätssichernden Verfahren sei den denkmalpflegerischen Grundsätzen genügend Rechnung getragen worden.