b) Die im Beschwerdeverfahren nach der Publikation des Ausnahmegesuchs eingereichte Einsprache ist wieder zurückgezogen worden. Dadurch ist das rechtserhebliche Interesse an der Behandlung der Einsprachebegehren weggefallen und das Verfahren kann als insoweit erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 Abs. 1 VRPG4). Hinsichtlich der Einsprache im Beschwerdeverfahren erübrigt sich damit die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen. 2. Anspruch auf rechtliches Gehör