Nach diesem wird die jeweilige Eigentümerschaft der Parzelle Nr. J.________ verpflichtet, auf der Fläche, die gemäss dem «Verkehrsgutachten/Technischer Kurzbericht» zur Gewährleistung der erforderlichen Sichtweite auf den Gehweg freigehalten werden muss, keine sichtbehindernden oder sichteinschränkenden Elemente wie beispielsweise Mauern, Zäune, Pflanzungen oder Ähnliches zu bauen bzw. wachsen zu lassen. Die bestehenden Elemente seien im Zeitpunkt des Baubeginns auf Kosten der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. L.________ zu reduzieren bzw. zurückzubauen. Am 21. März 2023 reichte die Beschwerdegegnerschaft den Nachweis ein, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden war.