Mit Eingabe vom 26. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerschaft mit, sie ziehe zwecks Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten eine Projektänderung in Betracht. Jedenfalls benötige sie für Abklärungen im Hinblick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit mehr Zeit. Das Rechtsamt gewährte ihr mehrere Fristerstreckungen. Am 24. Februar 2022 reichte die Beschwerdegegnerschaft ein von ihr eingeholtes «Verkehrsgutachten/Technischer Kurzbericht» der B.________AG vom 11. Februar 2022 ein. Dieses gelangte zum Schluss, dass die Nebenanlage auf dem Nachbargrundstück Nr. J.________ die Sicht nach Westen auf den Gehweg behindere.