Ausserdem endeten keine Fussgängerstreifen auf diesem Bankett. Das Bankett liege nur teilweise auf der Strassenparzelle. Auf einer Breite von 0,50 m liege es auf der Parzelle Nr. L.________ und könne durch deren Eigentümerschaft jederzeit um diese Breite reduziert werden. Die Sichtverhältnisse seien daher vom Strassenrand und nicht vom hinteren Bankettrand zu messen. Die Gemeinde teilte ferner die Höhe der Kosten für die Publikation des Ausnahmegesuchs mit.