Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Die Verletzung der Begründungspflicht durch die Gemeinde stellt aber einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar21 und wird mit einem Viertel der Pauschalgebühr, ausmachend CHF 300.‒, berücksichtigt. Diese Kosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Der Beschwerdeführerin werden drei Viertel der Verfahrenskosten auferlegt, ausmachend CHF 900.‒. b) Es sind keiner Partei ersatzfähige Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen.