GBR für die Arbeitszone, dass entlang der Zonengrenze zur Abschirmung der Überbauung Niederhecken zu erstellen sind. Bei Art. 15 Abs. 3 GBR wird die Arbeitszone nicht ausgenommen, d.h. auch dort will der kommunale Gesetzgeber keine Reklamen auf den Dächern zulassen. Weil vorliegend keine besonderen Verhältnisse gegeben sind, scheidet eine Ausnahmebewilligung aus. Aus der Zustimmung der Nachbarn und dem positiven Amtsbericht des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) kann die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage nichts zu ihren Gunsten ableiten. d) Das Bauvorhaben ist somit nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde hat der geplanten Leuchtreklame zu Recht den Bauabschlag erteilt.