der Gemeinde ist das Gebäude der Beschwerdeführerin wegen Sträuchern und Bäumen nicht einsehbar.19 Dieser Umstand stellt jedoch keine besonderen Verhältnisse des Einzelfalls dar. Würde die schlechte Einsehbarkeit als Ausnahmegrund genügen, könnte dieser Grund von allen Firmen in der Arbeitszone angerufen werden, deren Gebäude von der Hauptstrasse her durch Pflanzen oder Gebäude verdeckt sind. Besondere Verhältnisse des Einzelfalls sind damit gerade nicht gegeben. Die schlechte Einsehbarkeit der Arbeitszone ist im Übrigen durchaus erwünscht. So bestimmt Art. 1 GBR für die Arbeitszone, dass entlang der Zonengrenze zur Abschirmung der Überbauung Niederhecken zu erstellen sind.