c) Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf eine Ausnahmebewilligung nicht näher begründet und insbesondere nicht dargelegt, inwiefern bei ihrem Grundstück besondere Verhältnisse gegeben sind. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Reklame auf dem Dach erstellt werden müsse, damit sie sichtbar sei. Eine Reklame will auffallen und kann diesen Zweck nur erfüllen, wenn sie überhaupt wahrnehmbar ist. Die Arbeitszone liegt zwar nahe an der Kantonsstrasse, dazwischen verläuft aber der D.________bach. Nach Aussage