4. Ausnahmegesuch a) Die Gemeinde macht geltend, die Beschwerdeführerin habe kein Ausnahmegesuch eingereicht. Die Beschwerdeführerin entgegnet, es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie kein separates Ausnahmegesuch eingereicht habe. Sie habe in ihren Stellungnahmen erklärt, dass diese zugleich als Ausnahmegesuch gälten, sofern ein solches erforderlich sei. Auch die Bauverwaltung sei in einem E-Mail von einem eingereichten Ausnahmegesuch ausgegangen.