In diesem Sinne hielt auch die Gemeinde fest, die geplante Reklame der Beschwerdeführerin überrage das Hauptdach und werde daher als störend wahrgenommen. Demgegenüber überragten die Reklamen bei der Tankstelle und Bäckerei die Hauptdächer nicht.13 h) Das GBR enthält somit keine Lücke, sondern regelt das Erstellen von Reklamen dahingehend, dass sie nicht auf, sprich oberhalb des Gebäudedachs in Erscheinung treten dürfen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, an welcher Stelle der Reklameträger montiert ist. Die geplante Leuchtreklame würde das Satteldach des Geschäftsgebäudes überragen; sie steht damit in Widerspruch zu Art. 15 Abs. 3 GBR.