Die zulässigen Dachaufbauten sind in dieser Bestimmung abschliessend genannt. Die Bestimmung hält zudem fest, dass Sonnenkollektoren nicht als Dachaufbauten gelten. Reklamen sind weder bei den zulässigen Dachaufbauten genannt noch von diesen ausgenommen. Dies steht in Einklang mit Art. 15 Abs. 3 GBR, der bestimmt, dass Reklamen auf dem Dach nicht zulässig sind. Werden Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 4 GBR in Zusammenhang gelesen, muss bei Art. 15 Abs. 3 GBR das Hauptdach eines Gebäudes gemeint sein. In diesem Sinne hielt auch die Gemeinde fest, die geplante Reklame der Beschwerdeführerin überrage das Hauptdach und werde daher als störend wahrgenommen.