So definiert Art. 7 BMBV12 die Fassadenflucht als Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain (vgl. dazu die Abbildungen 2.2 im Anhang 1 zur BMBV). Das Gebäudedach fällt nicht unter diese Definition. Die über dem Dach stehende Leuchtreklame wird auch optisch nicht als Teil einer Fassade wahrgenommen. g) Die Auslegung, dass eine Reklame das Dach eines Gebäudes nicht überragen darf, wird durch die Vorschriften zur Dachgestaltung gestützt. Die zulässigen Dachaufbauten sind in Art. 12 Abs. 4 GBR wie folgt genannt: