f) Bei Art. 15 Abs. 3 GBR ist das konkrete Dach gemeint; das Bauvorhaben muss zusammen mit dem bestehenden (bzw. bewilligten) Gebäude und nicht mit einem fiktiven Geschoss beurteilt werden. Wenn das Gebäude der Beschwerdeführerin ein zweites Geschoss hätte, könnte die Reklame zwar auf gleicher oder ähnlicher Höhe angebracht werden wie sie heute geplant ist. Sie befände sich in diesem Fall jedoch vor einer Fassade und nicht über dem Gebäude. Wie oben ausgeführt unterscheidet sich die Wirkung einer Reklame an der Fassade wesentlich von einer über dem Dach stehenden Reklame. Anders als die Beschwerdeführerin argumentiert, gilt das Dach baurechtlich nicht als Fassade. So definiert Art.