d.h. die eigentliche Werbung, an der Fassade angebracht, wird sie als Teil der Fassade wahrgenommen. Sie ist damit eingebunden in die gesamte Fassadengestaltung. Demgegenüber tritt eine freistehende Reklame, die das Gebäude überragt, wesentlich auffälliger und prominenter in Erscheinung. Art. 15 Abs. 3 GBR zielt somit nicht auf den Ort der Befestigung ab, sondern auf den Ort, wo die Reklame in Erscheinung tritt. Die Bestimmung will verhindern, dass Reklamen ganz oder teilweise über bzw. oberhalb von Dächern stehen. Wäre die Auslegung der Beschwerdeführerin zutreffend, könnte die Bestimmung mit Konstruktionen in der Art der vorliegenden leicht umgangen werden.