15 Abs. 1 GBR steht der Gestaltungsgrundsatz für Reklamen, Abs. 2 regelt, wo Fremdreklamen zulässig sind, Abs. 3 untersagt Reklamen auf Dächern und Abs. 4 bestimmt, dass Leuchtreklamen untersagt sind; ausgenommen sind Leuchtreklamen für Restaurants und Einkaufsläden sowie in den Arbeitszonen. Die systematische Stellung der Reklamevorschrift im Kapitel der Gestaltungsgrundsätze spricht somit dafür, dass es auch bei Art. 15 Abs. 3 GBR um die optische bzw. ästhetische Wirkung der Reklame geht. Bei der ästhetischen Wirkung fällt in der Regel weniger ins Gewicht, wo die Tragkonstruktion befestigt ist; nicht diese soll ja auffallen, sondern die Reklame.