e) In systematischer Hinsicht steht Art. 15 GBR unter dem Titel «B Qualität des Bauens und Nutzens». Art. 9 GBR enthält den allgemeinen Gestaltungsgrundsatz. Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 9 Abs. 3 GBR). Art. 10 GBR regelt die Umgebungsgestaltung, Art. 11 GBR betrifft die Fachberatung, Art. 12 GBR die Dachgestaltung und Art. 15 GBR enthält die Vorschriften zu Reklamen und Plakatierung. In Art. 15 Abs. 1 GBR steht der Gestaltungsgrundsatz für Reklamen, Abs. 2 regelt, wo Fremdreklamen zulässig sind, Abs. 3 untersagt Reklamen auf Dächern und Abs. 4 bestimmt, dass Leuchtreklamen untersagt sind;