d) Der Wortlaut, dass «Reklamen auf Dächern» untersagt sind, lässt verschiedene Interpretationen zu. Der Begriff «auf» bezeichnet in diesem Kontext die Lage. Die Bestimmung kann einerseits als reine Montagevorschrift verstanden werden, d.h. in dem Sinne, dass Reklamen nicht auf oder an einem Dach befestigt werden dürfen. Davon geht die Beschwerdeführerin aus. Andererseits kann die Bestimmung in dem Sinne verstanden werden, dass Reklamen nicht über oder oberhalb von Dächern in Erscheinung treten dürfen. Massgebend wäre dann nicht, wo der Reklameträger befestigt wird, sondern wo die Reklame in Erscheinung tritt. Dies entspricht der Auslegung der Gemeinde.11