3/8 BVD 110/2020/205 1 Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 2 Fremdreklamen sind ausschliesslich entlang der Kantonsstrasse innerhalb der Bauzonen - mit Ausnahme der Ortskernschutzzone - gestattet. 3 Reklamen auf Dächern sind untersagt.