Die Gemeinde bringt dagegen vor, die Argumentation der Beschwerdeführerin sei zwar nachvollziehbar. Es entspreche aber nicht der Praxis, die Fassade auf die maximale Höhe zu projizieren und davon abzuleiten, die Reklame sei an der Fassade montiert. Das Bauvorhaben trete als Reklame über dem Dach in Erscheinung und sei daher nicht bewilligungsfähig. b) Das Baureglement der Gemeinde Walkringen enthält folgende Bestimmung zu Reklamen: «Art. 15 Reklamen und Plakatierung 7 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11 8 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39