a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Reklame werde an der Fassade über der Halleneinfahrt montiert, nicht auf dem Dach. Das Baureglement enthalte keine Bestimmung, dass Reklamen die Dachoberkante des Gebäudes nicht überschreiten dürften. Der vorliegende Fall sei im Baureglement nicht geregelt; es handle sich um eine Lücke. Vorliegend befinde sich die Oberkante der Leuchtreklame lediglich auf einer Höhe von 7 m. Die zulässige Gebäudehöhe von 14 m sei noch nicht ausgeschöpft; es könnte noch ein weiteres Geschoss erstellt werden. Im Ortskern von Walkringen gebe es an zahlreichen Stellen Reklamen, die auf dem Dach montiert seien.