Die Gemeinde hat in ihrer Beschwerdeantwort zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Der Beschwerdeführerin waren die Argumente zudem bereits aus den Vorabklärungen und dem Baubewilligungsverfahren bekannt. Sie war deshalb auch ohne genügende Entscheidbegründung in der Lage, den Bauentscheid sachgerecht anzufechten. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.8 3. Leuchtreklame