sich mehrere Reklamen, die auf Dächern montiert seien (Post, BEKB, Agrola Tankstelle). Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Gemeinde beanstandet, dass die Reklame auf dem Dach in Erscheinung tritt. Die Gemeinde begründete den Bauabschlag aber einzig damit, dass beim Bauvorhaben die Nutzungsvorschriften nicht eingehalten seien und dass die Beschwerdeführerin kein Ausnahmegesuch gestellt habe für das Erstellen einer Reklame auf dem Dach. Im Bauentscheid ging die Gemeinde nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. Die Begründung ist damit äusserst knapp ausgefallen. Die Begründungspflicht wurde verletzt.