b) Die Auslegung der Reklamebestimmung von Art. 15 Abs. 3 GBR war bereits im Baubewilligungsverfahren umstritten. Die Beschwerdeführerin hatte sich dazu mehrfach geäussert und insbesondere geltend gemacht, dass die von ihr gewählte Montageart im Baureglement nicht geregelt werde; es bestehe eine Lücke. Daher sei auch kein Ausnahmegesuch nötig. Die Reklame befinde sich innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe, welche durch das Gebäude noch nicht ausgeschöpft sei. Da sich das Gebäude in der Arbeitszone befinde, gelte die Reklame als nicht störend. Die Nachbarn hätten zugestimmt, eine Publikation sei nicht nötig. Falls ein Ausnahmegesuch nötig sei, sei es damit gestellt. Im Ortskern befänden