a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Sie ist durch den Bauabschlag beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Die Beschwerde wurde innert der gesetzten Frist verbessert wieder eingereicht. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Begründungspflicht