4. Das Rechtsamt holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 zur Beschwerde Stellung und hielt an ihrem Entscheid fest, ohne einen expliziten Verfahrensantrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 9. Februar 20201. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen