Die Gemeinde teilte der Beschwerdeführerin mit, dass Reklamen auf Dächern nach Art. 15 Abs. 3 GBR1 nicht zulässig seien; das Vorhaben werde nicht als bewilligungsfähig erachtet. Am 17. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Walkringen das Baugesuch (datierend vom 18. Mai 2020) für eine doppelseitige Leuchtreklame ein. Die Gemeinde gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ein Ausnahmegesuch für das Nichteinhalten der Reklamevorschrift von Art. 15 Abs. 3 GBR einzureichen und wies auf den voraussichtlichen Bauabschlag hin. Das Bauvorhaben wurde nicht publiziert. Die Beschwerdeführerin hielt am Vorhaben fest und verlangte einen anfechtbaren Bauentscheid.