b) Aus den obige Erwägungen ergibt sich, dass die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Gesundheit auf Grund der Akten nachgewiesen ist. Weitere Abklärungen und Gutachten sind zur Beurteilung der strittigen Baubewilligung nicht nötig. Die Beweisanträge werden abgewiesen. 8. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen.