b) Mobilfunkanlagen müssen die Grenzwerte der NISV einhalten. Der Bundesrat hat die NISV am 17. April 2019 so geändert, dass der besonderen Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen (5G) bei der Beurteilung der Belastung durch nichtionisierende Strahlung Rechnung zu tragen ist. Nach Anhang 1 Ziffer 63 NISV gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Zurzeit liegt aber noch keine definitive Vollzugshilfe vor, wie die Abstrahlcharakteristik der adaptiven Antennen zu berücksichtigen ist.