Die Baurechtsparzelle, auf der das Schützenhaus und die Mobilfunkanlage stehen, ist auf drei Seiten von Wald umgeben. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Mobilfunkanlage am vorgesehene Standort überwiegende Interessen entgegenstehen würden. Die Vorinstanz hat die Standortgebundenheit zu Recht bejaht. Es ist nicht nötig, ein externes Gutachten zur Standortgebundenheit einzuholen. 6. Gefährdung der Gesundheit