a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Mobilfunkanlage sei nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Die bestehende Anlage dürfe nur innerhalb der Besitzstandgarantie umgebaut werden. Das streitige Bauvorhaben gehe darüber hinaus. Sie stellen zudem den Antrag, die Baugesuchstellerin sei zu verpflichten, ein externes Gutachten zur Standortgebundenheit einzuholen.