c) Der angefochtene Entscheid führt in Erwägung 2.7 die rechtlichen Grundlagen zum Immissionsschutz aus und verweist auf den Fachbericht der Abteilung Immissionsschutz. In der Erwägung 2.9.3 nimmt der Entscheid Stellung zu den in den Einsprachen vorgebrachten Einwänden betreffend 5G und den Auswirkungen auf die Gesundheit und verweist auf die Rechtsprechung. Solche Verweise sind zulässig, eine Begründung muss nicht wiederholen, was schon aktenkundig ist oder in der Rechtsprechung ausführlich behandelt wurde.11 Der Entscheid setzt sich damit genügend mit den Einsprachen auseinander. 5. Standortgebundenheit