Die Beschwerdeführenden beantragen, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 der NISV7 sei festzustellen. Ein reines Feststellungsbegehren ist nur subsidiär zulässig, insbesondere wenn kein leistungsverpflichtendes oder rechtsgestaltendes Begehren gestellt werden kann.8 Hier kann die Erteilung des Bauabschlags beantragt werden, weshalb kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Auf diesen Antrag kann daher nicht eingetreten werden.