Werden diese eingehalten, so ist die Baubewilligung zu erteilen, andernfalls ist der Bauabschlag zu erteilen. Eine Sistierung bei ungenügenden rechtlichen Grundlagen kann aus prozessökonomischen Gründen dann in Fragen kommen, wenn die Baugesuchstellerin darum ersucht. Das ist hier nicht der Fall. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist deshalb abzuweisen. 3. Feststellungsbegehren