Zu einem solchem Vorgehen bedarf es jedoch eines entsprechenden Antrags der betroffenen Person oder ihrer Zustimmung und der Zustimmung der weiteren Beteiligten.6 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten mangelnden rechtlichen Grundlagen sind kein Grund für eine Sistierung gegen den Willen der Baugesuchstellerin. Die Baugesuchsteller haben Anspruch darauf, dass ihr Bauvorhaben nach den geltenden Bestimmungen beurteilt wird. Werden diese eingehalten, so ist die Baubewilligung zu erteilen, andernfalls ist der Bauabschlag zu erteilen.