Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdeführenden vom 8. März 2024 beläuft sich auf CHF 7870.10 (Honorar CHF 7000.–, Auslagen CHF 300.–, Mehrwertsteuer CHF 570.10). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV41 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG42). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten, da neben dem Schriftenwechsel nur ein bescheidenes Beweisverfahren durchgeführt wurde.