Im Übrigen verhält es sich umgekehrt. Aufgrund der klar untergeordneten Bedeutung des angepassten Plans und der zusätzlichen Auflagen rechtfertigt es sich daher, den Beschwerdeführenden vier Fünftel und der Beschwerdegegnerin ein Fünftel der Verfahrenskosten zu auferlegen. Die Beschwerdeführenden haben somit CHF 1760.– und die Beschwerdegegnerin CHF 440.– an Verfahrenskosten zu tragen. Dabei haften die Beschwerdeführenden solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. 39 Siehe Foto in der Beilage der Vorakten, Foto Vorakten pag. 142 und Foto in der Beilage zur Stellungnahme der Be-