Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Hinsichtlich des angepassten Plans sowie der zusätzlichen Auflagen betreffend Farbe und Abnahmemessung gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend und die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Im Übrigen verhält es sich umgekehrt.