a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV40). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 2200.– festgelegt.