d) Die Beschwerdeführenden halten an ihren Beweisanträgen, welche bereits mit Einsprache vom 9. August 2019 geltend gemacht wurden, auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich fest. Sie verlangen damit einen Augenschein, ein Gutachten betreffend die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Ortsbild sowie ein Gutachten betreffend die Auswirkungen des Bauvorhabens hinsichtlich des Denkmalschutzes.