VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 38 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen 17/20 BVD 110/2020/203 Beweise hat die Vorinstanz die Anträge implizit abgewiesen. Wie die Beschwerde belegt, waren die Beschwerdeführenden auch diesbezüglich in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.