Die städtische Denkmalpflege hat dabei auch einen Augenschein vor Ort vorgenommen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon ausging, dass von einem weiteren Augenschein keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien, zumal davon ausgegangen werden darf, dass der Vorinstanz als lokale Behörde die örtlichen Begebenheiten grundsätzlich bekannt sind. Ein formelles bzw. explizites Abweisen der Beweisanträge war nicht erforderlich, durch den Verzicht auf das Einholen der beantragten 37 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen